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Informationen zum Datenschutz
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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Es ist aber kein Gesetz zum Schutz der Daten, wie sein Titel vermuten lassen könnte, sondern zum Schutz des einzelnen Bürgers. Das zu schützende Rechtsgut, die Privatsphäre des Einzelnen, lässt sich nur schwer definieren und abgrenzen. Deshalb hat der Gesetzgeber das einzige bei der Informationsbe- und -verarbeitung greifbare Element, nämlich die Daten zum Schutzgegenstand, erklärt. Das BDSG gilt zum einen für alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, zum Anderen für die private Wirtschaft. Bei diesen nicht öffentlichen Stellen ist das Gesetz anzuwenden, soweit sie Daten geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke sichten, verarbeiten oder nutzen. Das BDSG erstreckt sich nicht nur auf die automatische Datenverarbeitung, sondern schließt in seinem Geltungsbereich auch manuell erfasste Daten ein. Zulässig sind Datenverarbeitung und -nutzung nur dann, wenn sie das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet oder wenn der Bürger - im Gesetz der Betroffene - in die Verarbeitung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Mit dem Bundesdatenschutzgesetz fordert der Gesetzgeber den vertrauensvollen Umgang mit personenbezogenen Daten. Jeder, der mit solchen Daten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hat bzw. zu tun haben könnte, muss sich verpflichten, sie nur zu dem Zweck zu sichten, zu verarbeiten oder zu nutzen, den seine Tätigkeit erfordert. Er darf sie nicht anderweitig bekannt geben oder zugänglich machen oder sonst nutzen. Nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist jeder Mitarbeiter, der mit personenbezogenen Daten konfrontiert wird, auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Daten juristischer Personen (z.B. AG, GmbH) sind vom BDSG nicht erfasst. Wenn sie auch das BDSG nicht schützt, so gelten jedoch für diese Daten das Betriebsgeheimnis oder andere Verschwiegenheitsvorschriften wie z.B. das Privatgeheimnis. Da sich jeder Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsvertrages auf das Betriebsgeheimnis und die damit verbundene Forderung nach Verschwiegenheit verpflichtet hat, dürfte auch der vertrauliche Umgang mit unternehmens- oder kundenbezogenen Daten für jeden Mitarbeiter eine Selbstverständlichkeit darstellen.
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